dabei ist, dann retten oder töten? Dass „das Volk“
die Wiedereinführung der Euthanasie mit großer
Mehrheit wünscht, zeigen repräsentative Umfragen
wie die oben genannte vom August 2015 [6].
Sozialrichter Carsten Schütz bringt die Diskussion
im Für und Wider über eine Beihilfe zum Suizid auf
den Punkt, die Gesellschaft müsse sich „durch ein
Verbot des organisierten Suizids schützend vor die
potenziellen ‚Opfer’ stellen“ (...) „Damit nicht auch
nur ein einziger lebenswilliger Mensch den Tod
wählt, um seine Umwelt vor Belastungen zu bewah-
ren, sind die Lebensmüden in der Pflicht auch die
schweren Seiten des Lebens zu ertragen“ [36].
Robert Spaemann denkt noch einen Schritt weiter:
„Wer Sterbehilfe erlaubt, macht über kurz oder lang
den Selbstmord pflegebedürftiger Menschen zur
Pflicht“ [37]. Und soll Menschen geholfen werden, die
nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu töten?
Unsere Daten stützen dieThese, dass Palliativver-
sorgung gelebte Suizidprävention ist. Die Ergebnis-
se dieser Umfrage sind ein klares Statement für den
weiteren Ausbau palliativmedizinischer Strukturen.
„Umsorgen oder Entsorgen? Ich mache mir weni-
ger Sorgen um die Handvoll Menschen, die sterben
möchten und denen ich nicht in gewünschter Wei-
se helfen kann oder will, ich mache mir viel mehr
Sorgen um die große Anzahl Menschen, die leben
wollen, aber sterben müssen und denen ich nicht
helfen kann, weil wir uns nie kennenlernen werden.
Über Sterbehilfe zu sprechen ohne jedemMenschen
wirksame Palliativversorgung anbieten zu können,
ist in meinen Augen zynisch.“ [38]
Fünf Kernaussagen
1.
Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlan-
gen bei Palliativpatienten sind nicht aus Gründen
unzureichender Symptomlinderung notwendig.
2.
Die Umfrage zeigt, dass durch SAPV-Teams ver-
sorgte Sterbende in dieser Struktur- und Prozess
qualität eine effektive Suizidprävention erfahren.
3.
Das Wissen um die Möglichkeiten hospizlich-pal-
liativer Versorgung ist nicht ausreichend verbreitet.
4.
Würde eine Beihilfe zur Selbsttötung organisiert
geregelt, sollte auch über eine Regelung für Tö-
tung auf Verlangen nachgedacht werden.
5.
Lebensverkürzung darf niemals angeboten wer-
den ohne alternativ eine wirksame Palliativver-
sorgung anbieten zu können.
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Lebensverkürzende Maßnahmen