Cannabinoide in der Schmerzmedizin
Ist eine Liberalisierung von
medizinischem Cannabis sinnvoll?
Cannabinoide sind für viele Ärzte unverzichtbar für Patienten, für die keine hinreichend wirksamen Arznei
mittel zur Verfügung stehen. Doch wie sieht es mit dem gesicherten Nachweis der analgetischen Wirkung
von Cannabinoiden in placebokontrollierten Studien aus? Eine Debatte.
Prof. Dr. med.
Sven Gottschling
Zentrum für Palliativ
medizin und Kinder
schmerztherapie
Universitätsklinikum
des Saarlandes
Medizin aktuell
Pro & Kontra
Pro:
Cannabinoide können die Lebensqualität
verbessern
W
ir am Universitätsklinikum des
Saarlandes Homburg/Saar versor-
gen bereits seit mehr als einem Jahrzehnt
Patienten ab dem Säuglingsalter mit can-
nabinoidhaltigen Rezepturen für ver-
schiedenste Indikationen, auch fernab
von Schmerz (etwa Spastik, unbeherrsch-
bare Unruhezustände bei schwerst Mehr-
fachbehinderten). Dabei haben wir auch
in der Langzeitanwendung bei Kindern
und Jugendlichen weder die Notwendig-
keit für Dosiseskalationen beobachtet,
noch relevante psychotrope Effekte oder
gar Persönlichkeitsveränderungen gese-
hen.
Cannabinoide sind aus unserer Sicht
eine anerkannt wirksameTherapieoption
in der Palliativversorgung und der Ver-
sorgung multimorbider hochkomplexer
Patientenkollektive, für die keine hinrei-
chend wirksamen Fertigarzneimittel zur
Verfügung stehen. Der Cannabiswirkstoff
Dronabinol wirkt appetitanregend, mus-
kelrelaxierend, brechreiz- und schmerz-
lindernd, angstlösend und entzündungs-
hemmend. Mit dieser Wirkweise kann
Dronabinol maßgeblich die Lebensquali-
tät von Palliativ- oder Chemotherapie
patienten verbessern und ist ein wesent-
licher Baustein bei der Versorgung
schwerst mehrfachbehinderter Kinder.
Die Erstattungssituation für Dronabinol
ist jedoch nach wie vor unzureichend.
Daher begrüßen wir den im Januar ver-
öffentlichten Referentenentwurf der Bun-
desregierung, der eine leichtere Erstat-
tung von Cannabinoiden beabsichtigt [1].
Diese Initiative ist umso wichtiger, da es
sich bei der gesamten Substanzklasse um
eine zwar vielversprechende, aber immer
noch stigmatisierte und aufgrund der
mangelnden Patentierbarkeit von natür-
lichen Wirkstoffen für die Industrie we-
nig attraktive Forschungsplattform han-
delt. Das erklärt eventuell auch, dass die
Studienlage nur für das Fertigarzneimit-
tel
®, das aus Dronabinol und Can-
nabidiol besteht und Dronabinol, das in
den USA als
für verschieden In-
dikationen zugelassen ist, als relativ gut
gesichert gilt. Für den Bereich der Pädia-
trie und auch bei vielen geriatrischen Pa-
tienten ist das große Applikationsspekt-
rum von Rezepturen enorm wichtig. So
können wir individuell entscheiden, ob
der Patient das Dronabinol als ölige Trop-
fen, Kapseln, Inhalat oder Sondennah-
rung erhält, das ist gerade bei unserem
schwerstkranken und heterogenen Pati-
entenkollektiv von großemVorteil. Auch
die individuellen Dosierungen stellen für
die Apotheker kein Problem dar.
Letztlich ist es aber bittere Realität,
dass in der Pädiatrie bis zu 80% und in
der Palliativversorgung bis zu 50% Off-
label-use üblich sind, und immer
schwingt das Regressrisiko mit.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zu teil-
weise unzureichend definierten Extrak-
ten oder zu „medizinischem Cannabis“
besitzen meist nur anekdotischen Cha-
rakter und keine ausreichende Evidenz.
Die Bundesärztekammer hat in Ihrer
Stellungnahme zum Referentenentwurf
betont, dass die wissenschaftliche Daten-
lage für standardisierte und in kontrol-
lierter Dosis einsetzbare Cannabis-Arz-
neien für bestimmte Anwendungsgebiete
für eine Verordnung zu Lasten der gesetz-
lichen Krankenversicherung (GKV) aus-
reichend sei [2]. In der BÄK stoßen die
Pläne, auch die Kostenübernahme von
getrockneten Cannabis-Blüten und Ex-
trakten zu ermöglichen, auf strikte Ab-
lehnung, da es im Gegensatz zu cannabi-
noidhaltigen Rezeptur- und Fertigarznei-
en für deren medizinischen Einsatz an
ausreichender wissenschaftlicher Evi-
denz fehlt. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass der Gebrauch von Medizinalhanf
keine genaue Dosierung der medizinisch
wirksamen Komponenten von Cannabis
erlaubt und der Gebrauch als Joint mit
den gesundheitlichen Gefahren des Ta-
bakrauchens verbunden ist.
Literatur
1.
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/
GuV/C/160108_GE_Cannabis_als_Medizin_
mit_Cannabisagentur.pdf
2.
www.bundesaerztekammer.de/presse/pressemitteilungen/news-detail/baek-unterstu
etzt-kostenuebernahme-fuer-cannabis-fer
tigarzneien-und-rezepturen/
18
Schmerzmedizin 2016; 32 (3)