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Cannabinoide in der Schmerzmedizin

Ist eine Liberalisierung von

medizinischem Cannabis sinnvoll?

Cannabinoide sind für viele Ärzte unverzichtbar für Patienten, für die keine hinreichend wirksamen Arznei­

mittel zur Verfügung stehen. Doch wie sieht es mit dem gesicherten Nachweis der analgetischen Wirkung

von Cannabinoiden in placebokontrollierten Studien aus? Eine Debatte.

Prof. Dr. med.

Sven Gottschling

Zentrum für Palliativ­

medizin und Kinder­

schmerztherapie

Universitätsklinikum

des Saarlandes

Medizin aktuell

Pro & Kontra

Pro:

Cannabinoide können die Lebensqualität

verbessern

W

ir am Universitätsklinikum des

Saarlandes Homburg/Saar versor-

gen bereits seit mehr als einem Jahrzehnt

Patienten ab dem Säuglingsalter mit can-

nabinoidhaltigen Rezepturen für ver-

schiedenste Indikationen, auch fernab

von Schmerz (etwa Spastik, unbeherrsch-

bare Unruhezustände bei schwerst Mehr-

fachbehinderten). Dabei haben wir auch

in der Langzeitanwendung bei Kindern

und Jugendlichen weder die Notwendig-

keit für Dosiseskalationen beobachtet,

noch relevante psychotrope Effekte oder

gar Persönlichkeitsveränderungen gese-

hen.

Cannabinoide sind aus unserer Sicht

eine anerkannt wirksameTherapieoption

in der Palliativversorgung und der Ver-

sorgung multimorbider hochkomplexer

Patientenkollektive, für die keine hinrei-

chend wirksamen Fertigarzneimittel zur

Verfügung stehen. Der Cannabiswirkstoff

Dronabinol wirkt appetitanregend, mus-

kelrelaxierend, brechreiz- und schmerz-

lindernd, angstlösend und entzündungs-

hemmend. Mit dieser Wirkweise kann

Dronabinol maßgeblich die Lebensquali-

tät von Palliativ- oder Chemotherapie­

patienten verbessern und ist ein wesent-

licher Baustein bei der Versorgung

schwerst mehrfachbehinderter Kinder.

Die Erstattungssituation für Dronabinol

ist jedoch nach wie vor unzureichend.

Daher begrüßen wir den im Januar ver-

öffentlichten Referentenentwurf der Bun-

desregierung, der eine leichtere Erstat-

tung von Cannabinoiden beabsichtigt [1].

Diese Initiative ist umso wichtiger, da es

sich bei der gesamten Substanzklasse um

eine zwar vielversprechende, aber immer

noch stigmatisierte und aufgrund der

mangelnden Patentierbarkeit von natür-

lichen Wirkstoffen für die Industrie we-

nig attraktive Forschungsplattform han-

delt. Das erklärt eventuell auch, dass die

Studienlage nur für das Fertigarzneimit-

tel

®, das aus Dronabinol und Can-

nabidiol besteht und Dronabinol, das in

den USA als

für verschieden In-

dikationen zugelassen ist, als relativ gut

gesichert gilt. Für den Bereich der Pädia-

trie und auch bei vielen geriatrischen Pa-

tienten ist das große Applikationsspekt-

rum von Rezepturen enorm wichtig. So

können wir individuell entscheiden, ob

der Patient das Dronabinol als ölige Trop-

fen, Kapseln, Inhalat oder Sondennah-

rung erhält, das ist gerade bei unserem

schwerstkranken und heterogenen Pati-

entenkollektiv von großemVorteil. Auch

die individuellen Dosierungen stellen für

die Apotheker kein Problem dar.

Letztlich ist es aber bittere Realität,

dass in der Pädiatrie bis zu 80% und in

der Palliativversorgung bis zu 50% Off-

label-use üblich sind, und immer

schwingt das Regressrisiko mit.

Wissenschaftliche Erkenntnisse zu teil-

weise unzureichend definierten Extrak-

ten oder zu „medizinischem Cannabis“

besitzen meist nur anekdotischen Cha-

rakter und keine ausreichende Evidenz.

Die Bundesärztekammer hat in Ihrer

Stellungnahme zum Referentenentwurf

betont, dass die wissenschaftliche Daten-

lage für standardisierte und in kontrol-

lierter Dosis einsetzbare Cannabis-Arz-

neien für bestimmte Anwendungsgebiete

für eine Verordnung zu Lasten der gesetz-

lichen Krankenversicherung (GKV) aus-

reichend sei [2]. In der BÄK stoßen die

Pläne, auch die Kostenübernahme von

getrockneten Cannabis-Blüten und Ex-

trakten zu ermöglichen, auf strikte Ab-

lehnung, da es im Gegensatz zu cannabi-

noidhaltigen Rezeptur- und Fertigarznei-

en für deren medizinischen Einsatz an

ausreichender wissenschaftlicher Evi-

denz fehlt. Zudem ist zu berücksichtigen,

dass der Gebrauch von Medizinalhanf

keine genaue Dosierung der medizinisch

wirksamen Komponenten von Cannabis

erlaubt und der Gebrauch als Joint mit

den gesundheitlichen Gefahren des Ta-

bakrauchens verbunden ist.

Literatur

1.

www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/

Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/

GuV/C/160108_GE_Cannabis_als_Medizin_

mit_Cannabisagentur.pdf

2.

www.bundesaerztekammer.de/presse/pres­

semitteilungen/news-detail/baek-unterstu­

etzt-kostenuebernahme-fuer-cannabis-fer­

tigarzneien-und-rezepturen/

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Schmerzmedizin 2016; 32 (3)