Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin
e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Oberursel.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen; er ist vom Finanzamt
als gemeinnützig anerkannt.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) ist
die
Förderung der Schmerzmedizin im Rahmen der Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung. Diesen
Zweck erfüllt die DGS insbesondere durch folgende Aktivitäten:
a)
wissenschaftliche und fachliche Kooperation mit allen auf dem Gebiet der
Schmerzmedizin befassten Berufsgruppen,
b) wissenschaftliche Erarbeitung
und Weiterentwicklung von Standards für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie die Qualitätssicherung in der Schmerzmedizin,
c) Durchführung
von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, wissen-schaftlichen Tagungen
und Kongressen,
d) Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerkes
zum Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Kenntnissen,
e) wissenschaftliche Untersuchungen zu allen Themen der Schmerzmedizin,
f) wissenschaftliche und fachliche Beratung und Unterstützung aller
an der schmerzmedizinischen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologen
und weiterer betreuender Berufsgruppen sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Kostenträger, Politik und Öffentlichkeit,
g) Öffentlichkeitsarbeit,
um die Ziele des Vereines bekannt zu machen und sie durchzusetzen.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke (§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung.
(3) Der Verein arbeitet
überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und
Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zu¬wendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen sind ihnen zu
erstatten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder
und Fördermitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, insbesondere Ärzte, Psychologen,
Medizin- und Psychologiestudenten, interessierte Naturwissenschaftler, deren
wissenschaftliche, wirtschaftliche und/oder technische Kenntnisse den Vereinszweck
fördern.
(2) Personen, die sich im besonderen Maße für die vom Verein
vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes
die Ehren-mitgliedschaft verliehen werden.
Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
haben alle ordentlichen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3) Neben
den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gibt es noch Förder-mitglieder.
Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Jedes ordentliche Mitglied erhält bei Eintritt seine Mitgliedskarte
und nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Quittung. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft
ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.
§ 4
Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder muss schriftlich gestellt
werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht,
bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge sind gemäß
§ 10(3) einzureichen und bei der Mitgliederversammlung persönlich zu begründen.
(2) Die Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende
Stimme.
(3) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag jeweils im
Januar unaufgefordert zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Anzeige an den Vorstand. Er ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied, das Zweck
oder Ansehen des Vereins schädigt, oder, trotz zweimaliger Mahnung, Mitgliedsbeiträge
in Höhe eines Jahresbeitrages schuldig geblieben ist, kann durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(4) Das ausscheidende Mitglied
hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.
§ 7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende ständige Organe:
1. den Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand mit bis zu 6 ordentlichen
Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand mit bis zu 10 ordentlichen Mitgliedern
a) engerer Vorstand
1. der Präsident
2. fünf Vizepräsidenten
b) der erweiterte Vorstand:
1. der ehemalige und gewählte Präsident
für die neue Amtsperiode
2. die ehemaligen und gewählten Vizepräsidenten
für die neue Amtsperiode
3. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu
5 Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Der erweiterte Vorstand
übernimmt projektbezogen Verantwortung, wird themenbezogen in die Vorstandsarbeit
einbezogen.
(2) Die Mitglieder des engeren Vorstandes (der Präsident
und die bis zu fünf Vize-präsidenten) sind befugt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich alleine zu vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder
werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt jeweils 3 Monate
nach der Wahl. Besteht zum Zeitpunkt der Wahl kein Vorstand, beginnt die
Amtsperiode unmittelbar nach der Wahl.
(4) Die neu gewählten Vorstandsmitglieder
gehören dem erweiterten Vorstand für diese 3 Monate nach der Wahl bis zum
Beginn der Amtsperiode als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(5) Die abgewählten Vorstandsmitglieder bleiben noch zwei Jahre nach
Amtsantritt ihrer Nachfolger als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht, im
erweiterten Vorstand.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds
durch die Mitgliederversammlung einen Vertreter, dessen Amtsperiode bis
zu dieser Wahl begrenzt ist.
(7) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen
der Zustimmung aller Mitglieder des engeren Vorstandes. Vertretung ist zulässig.
(8) Beschlüsse der Vorstandsmitglieder können auch in schriftlicher
Form gefasst werden.
(9) Über die mündlichen Beschlüsse des Vorstandes
werden Niederschriften angefertigt. Diese sind von mindestens einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
(10) Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch
Tod, Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, Widerruf, Austritt aus dem Verein
sowie Geschäftsunfähigkeit.
(11) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seines Amtes abberufen.
Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Amtsführung sowie dann gegeben, wenn das weitere Verbleiben des Vorstandes
oder eines seiner Mitglieder im Amt für den Verein unzumutbar ist. Vor der
Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Beschlüsse, mit denen ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben
wird, bedürfen der 2/3 Mehrheit.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch
diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszweckes.
(2) Vom Vorstand kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und - soweit
es die Aufgaben erfordern - weiteres Personal eingestellt werden.
(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört im Rahmen des Aufbaus eines
nationalen Netzwerks die Gründung regionaler Schmerzzentren. Der Vorstand
ernennt und entlässt deren Leiter und legt die Geschäftsordnung für die
regionalen Leiter fest.
(4) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse,
Kommissionen und wissenschaftliche Beiräte einsetzen.
Der Vorstand beruft
die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, deren Anzahl sich nach den
Erfordernissen richtet. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen
gehören dem wissenschaftlichen Beirat ebenfalls an. Der wissen-schaftliche
Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissen-schaftlichen
Fragen zu beraten.
(5) Festsetzung des Beitrages für Fördermitglieder.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich,
in der Regel am Deutschen Schmerztag, statt.
(2) Die Mitgliederversammlung
wird vom Präsidenten oder seinem Vertreter schriftlich oder durch Veröffentlichung
in dem Vereinsorgan (Zeitschrift SCHMERZMEDIZIN), unter Angabe der Tagesordnungspunkte
und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Es gilt
das Datum des Poststempels – Briefpost, unter der letzten dem Verein bekannten
Mitgliederanschrift. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Die Anträge sind in der Mitgliederversammlung persönlich zu begründen.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert
oder wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und
Grund der außerordent-lichen Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt 2 ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer.
Mindestens ein Rechnungsprüfer soll Leiter eines regionalen Schmerzzentrums
DGS sein. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig
aus seinem Amt aus, so findet § 8 (6) entsprechende Anwendung. Die Rechnungsprüfer
haben die Aufgabe, einmal im Jahr oder auf Weisung des Vorstandes die Kassenführung
zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(6) Die Mitgliedersammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung
des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Beschluss über Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung
g)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Punkte
h) Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Unter den Mitgliedern ist eine Stimmrechtsübertragung
zulässig. Jedes Mitglied kann ein weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung
muss durch schriftliche Originalvollmacht unter Angabe des betreffenden
Tagesordnungspunktes nachgewiesen und zu Beginn der Sitzung dem Schriftführer
übergeben werden.
(8) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben
abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung eine
geheime Abstimmung beschließen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Es zählen nur die abgegebenen,
gültigen Stimmen.
(10) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(11) Ergibt sich bei der Wahl Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der
höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt
(Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(12) Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrags.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Niederschriften
angefertigt. Diese sind entweder von einem Vorstandsmitglied oder dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 11
Vergütungen
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die für Vereinszwecke notwendigen, nachgewiesenen Auslagen bzw. die steuerlich absetzbaren Pauschalsätze vergütet.
§ 12
Geschäftsjahr und Erfüllungsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Erfüllungsort ist Oberursel.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Präsident sowie die Vizepräsidenten zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Für die Auflösung
des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche
Schmerzliga e.V., Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(3) Eine Zuwendung von Vermögensteilen an
Mitglieder ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
§ 14
Allgemeines
Der Präsident ist berechtigt, redaktionelle Fehler und/oder Unstimmigkeiten
der Satzung zu berichtigen.
Oberursel, den 6. März 2013
Dr. med. Gerhard H. H. Müller-Schwefe
Präsident
Deutsche Gesellschaft
für Schmerzmedizin e. V.

