146 / 182
146 / 182

145

http://www.DGS-PraxisLeitlinien.de

VII.10

EL:

4

EG:

C

K

A

:

89,5

K

P

:

96,5

Sowohl eine mangelhafte Aufklärung als auch eine unterlassene

Hilfeleistung oder eine Köperverletzung wegen Unterversorgung

können nach deutschem Zivilrecht Schadenersatzansprüche

auslösen und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Im Rahmen der speziellen ambulanten Palliativversorgung

(SAPV) kann - je nach Rechtsform der sog. Palliative Care Teams  ‑

auch eine gesamtschuldnerische Haftung eintreten, nach der

u.U. alle an dieser Versorgung per Vertrag teilnehmenden Per-

sonen/Parteien für Fehler aller Partner dieser Struktur haftbar

gemacht werden können.

Literatur

VII. Sonstiges

Meine Notizen: