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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.deVII.4
EL:
4
EG:
C
K
A
:
96,6
K
P
:
95,3
Verweigert der behandelnde Arzt eine notwendige Therapie
(z.B. aus Regressangst oder vor dem Hintergrund entsprechen-
der Quotierungen), macht er sich unter Umständen der unter-
lassenen Hilfeleistung und der Körperverletzung wegen Unter-
versorgung schuldig.
Literatur
VII. Sonstiges
Meine Notizen: