137
http://www.DGS-PraxisLeitlinien.deVII.2
EL:
4
EG:
C
K
A
:
98,9
K
P
:
96,5
Nach aktueller Rechtsauffassung muss jeder auch nur mögli-
cherweise erfolgreiche Versuch, schwerstmöglichen Schmerzen
vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu lindern gefördert werden
und darf nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus unver-
hältnismäßig behindert werden.
Literatur
30
VII. Sonstiges
Meine Notizen: