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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.deDa Ärzte kaum alle möglichen Nebenwirkungen derjenigen Arzneimittel im Blick
haben (können), die für eine Substitution in Betracht kommen und eine Wie-
dereinbestellung der Patienten nach dem Apothekenbesuch zwecks Aufklärung
über die Risiken und Nebenwirkungen des ausgehändigten Substitutionspräpa-
rates unrealistisch ist, ist ihnen deshalb im Zweifelsfall grundsätzlich zu raten, die
Substitution durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auszuschließen.
Der Ausdruck „Aut-idem“ leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder
das Gleiche“. Damit wird dem Apotheker die Möglichkeit gegeben, statt des vom
Arzt verordneten Medikamentes ein wirkstoffgleiches, aber preisgünstigeres
Präparat abzugeben. Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG)
musste der Arzt den Austausch des Medikaments ausdrücklich zulassen, in dem
er das auf dem Rezeptformular befindliche Feld ankreuzte. Mit Inkrafttreten des
oben genannten Gesetzes wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt. Lässt
der Arzt bei der Verordnung eines Medikamentes das entsprechende Aut-idem-
Feld nun auf dem Rezept frei, so wird dem Apotheker die Substitution erlaubt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben bei der Aut-idem-Substituti-
on rabattierte Produkte grundsätzlich Vorrang.
Apotheken sind nach § 129 SGB V bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an
Versicherte zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn
der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung
verordnet hat oder die Ersetzung des Arzneimittels - für das ein Rabattvertrag
(§ 130a Abs. 8 SGB V) zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen
Unternehmen besteht - durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht explizit
durch das Ankreuzen des Aut-idem-Feldes ausgeschlossen hat. Gibt es für ein
Präparat keine Rabattvereinbarung, so ist das verordnete oder eines der drei
preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.
Zusätzlich können formale bzw. bürokratische Vorgaben Ursache dafür sein, dass
das in der Apotheke abgegebene Arzneimittel von dem ärztlicherseits verordne-
ten ungewollt abweicht, wie z.B., dass
a) das verordnete Arzneimittel durch einen Rabattpartner nur in einer ab-
weichenden/kleineren Packungsgröße angeboten wird
b) das verordnete Arzneimittel bzw. die spezifizierte Darreichungsform nicht
mehr im Handel ist
c) das Arzneimittel (vorübergehend) nicht lieferfähig ist
d) das verordnete Originalarzneimittel zur Erreichung der „Importquote“ in
der Apotheke ausgetauscht wird
Hintergrund