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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.deoder die leistungserstattenden Krankenkassen, wodurch die archetypischen
Grundfesten der Not-Hilfe-begründeten Patient-Arzt-Beziehung tangiert werden.
Letztlich wird ein durch Krankheit oder Unfall in Not geratener Mensch (d.h. ein
Betroffener) sich nur dann vorbehaltlos einem Arzt und dessen Behandlungs-
empfehlungen anvertrauen können, wenn er sich darauf verlassen kann, dass
dieser bei seinen Entscheidungen bestimmte medizinisch-ethische Grundsätze
berücksichtigt, insbesondere dass er eigene Interessen oder die Interessen nur
mittelbar beteiligter Dritter (z.B. der Krankenkassen) hinter die des Patienten zu-
rückgestellt hat.
Medizinisch-ethisch gelten für alle Akteure des Gesundheitssystems diesbezüg-
lich vier grundlegende moralische Verpflichtungen, die nicht nur in schwierigen
Entscheidungssituationen eine verbindliche Orientierung erlauben:
a) das Prinzip des Wohltuns
b) das Prinzip des Nichtschadens
c) das Prinzip des Respekts vor der Autonomie Betroffener
d) das Prinzip der (sozialen) Gerechtigkeit
Obwohl diese vier Prinzipien in sich jeweils verbindlichen Charakter haben und
für jeden Einzelfall eine allgemeinverbindliche Orientierungshilfe bieten, müssen
Sie für die jeweilige konkrete Behandlungssituation individuell interpretiert und
im spezifizierten Konfliktfall gegeneinander abgewogen werden. Üblicherweise
werden diesbezüglich nachrangige Prinzipien (insbesondere die Verpflichtungen
gegenüber nur indirekt beteiligten Dritten – Prinzip d!) den Verpflichtungen ge-
genüber dem im konkreten Einzelfall direkt Betroffenen (d.h. Prinzip a-c) in ihrer
Bedeutung nachgeordnet [d.h. nur wenn zwei für den individuellen Patienten
absolut gleichwertige Behandlungsoptionen alternativ zu Verfügung stehen,
können die Bedürfnisse gegenüber Dritten – z.B. der Solidargemeinschaft – den
Ausschlag bzgl. der endgültigen Entscheidung für die eine oder andere Behand-
lungsform (z.B. die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels) geben].
Zwangsläufig kommt damit aktuell (d.h. Patienten), aber auch potenziell Betrof-
fenen (d.h. Gesunden), eine besondere Rolle bei der Entscheidungsfindung zu,
wobei zu beachten ist, dass die von den jeweiligen Akteuren formulierten Ant-
worten rollenspezifisch nicht nur interindividuell, sondern (je nach Gesundheits-
zustand) auch intraindividuell erheblich variieren können – z.B. in Abhängigkeit
davon, ob diese entsprechend ihrer Rolle als gesunder Mensch (d.h. eher aus
Verbrauchersicht) oder als kranker Mensch (d.h. eher aus Betroffenensicht) ar-
gumentieren.
Hintergrund