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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.de# 31
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Aus schmerzmedizinischer Sicht sind nicht medizinisch indizier-
te Substitutionen mit wirkstoffidentischen Arzneistoffen aus den
nachfolgenden Wirkstoffbereichen besonders kritisch:
a. Opioid-Analgetika (unabhängig von Fragen der BtMVV)
b. Antidepressiva
c. Antiepileptika
Jede Substitution von Fertigarzneimitteln mit Arzneistoffen aus
den vorgenannten Wirkstoffgebieten (insbesondere solchen,
die der BtMVV unterliegen) ist schmerzmedizinisch formal als
Neueinstellung anzusehen und muss (zur Vermeidung bzw. früh-
zeitigen Entdeckung arzneimittelsicherheitsrelevanter Probleme
und Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen) unter Bereit-/
Sicherstellung entsprechender Vorsichts-/Kontroll-/Überwa-
chungsmaßnahmen erfolgen.
Aus diesem Grund sind Fertigarzneimittel mit Arzneistoffen aus
diesen schmerzmedizinisch kritischen Wirkstoffgebieten obligat
von der Substitutionsverpflichtung nach § 129 SGB V auszuneh-
men!
Anmerkung:
Grundsätzlich gelten aktuell bei der Belieferung von BtM-Rezep-
ten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für „normale“ Re-
zepte. Das heißt, dass die Apotheke verpflichtet ist, geltende Ra-
battverträge einzuhalten bzw. preisgünstige Importe zu liefern
– sofern vorhanden. Durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann
sichergestellt werden, dass das verordnete Betäubungsmittel
nicht mit einem Rabattartikel und/oder Generikum ausgetauscht
wird. Gerade bei der Therapie mit Betäubungsmitteln kann dies
sinnvoll sein und die Patienten-Compliance verbessern.
Meine Notizen: