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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.de# 23
EG:
C
EL:
4
K
A
:
85,7
Unter bestimmten Umständen (z.B. wenn sichergestellt ist, dass
der behandelnde Arzt über das letztlich konkret verabreichte
Fertigarzneimittel informiert wird und für den Patienten durch
die verschiedenen optional in Frage kommenden Alternativ-
präparate keine arzneimittelsicherheitsrechtlichen Probleme
resultieren, etc.) kann die konkrete Entscheidung über das zu
verabreichende Fertigarzneimittel (z.B. durch Angabe der Wirk-
stoffbezeichnung auf dem Rezept) auch auf den Apotheker de-
legiert werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ...
a. gewährleistet ist, dass die schmerzmedizinisch vielfach
indizierten/empfohlenen Präparate mit modifizierter/
retardierter Freisetzung den enthaltenen Wirkstoff in
äquivalentem Ausmaß und vergleichbarer Geschwindig-
keit freisetzen um der zugrunde liegenden Schmerzkine-
tik im Tagesverlauf adäquat begegnen zu können
b. sich der behandelnde Arzt sicher ist, dass alle Arznei-
mittel, die zur Substitution infrage kommen, in gleicher
Weise zur Behandlung des Patienten geeignet sind.
Meine Notizen: