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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.de# 13
EG:
C
EL:
4
K
A
:
83,1
Grundsätzlich hat der von einem medizinisch nicht-indizierten
Austausch eines Arzneimittels betroffene Patient vor erfolgter
Substitution entsprechend § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) Anspruch auf eine umfassende persönliche Aufklärung.
Diesbezüglich reicht es nach § 630 e Abs. 2 BGB nicht aus, dem
Patienten ein Informationsblatt zur Eigenlektüre vorzulegen,
sondern muss die Aufklärung „mündlich (...) erfolgen“.
Aufgrund der möglichen Tragweite einer unzureichend wirksa-
men und/oder verträglichen Substitution und unter Berücksich-
tigung der i.d.R. für derartige Umstellungen fehlenden medizi-
nischen Notwendigkeit, gelten für diese Aufklärung die selben
Regeln wie für jede Form eines medizinischen Heileingriffs, d.h.
der Vorgang der Substitution an sich stellt zunächst einmal ge-
mäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) eine strafrechtlich relevante
vorsätzliche Körperverletzung dar, deren Strafbarkeit nur dann
entfällt, wenn der Patient zuvor in Kenntnis des voraussichtli-
chen Verlaufs und der zu erwartenden Folgen in die Umstellung
gemäß § 228 StGB nachvollziehbar (im Idealfall schriftlich im Sin-
ne eines „written informed consent“) eingewilligt hat.
Meine Notizen: