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http://www.DGS-PraxisLeitlinien.deHintergrund
b) der wirkstoffidentischen Substitution im konkreten Einzelfall pharmazeu-
tische Bedenken entgegenstehen und der Apotheker den Therapieerfolg
oder die Arzneimittelsicherheit gefährdet sieht.
In diesen Fällen ist:
a) nicht das rabattierte, sondern ein anderes (im Idealfall das ursprünglich
verordnete) Arzneimittel im Rahmen der Verordnung (gemäß § 4 Abs. 4
des Rahmenvertrages) abzugeben
b) die Sonder-PZN 2567024 auf dem Rezept aufzubringen und
c) die Entscheidung über die Nichtabgabe des rabattierten Arzneimittels auf
dem Verordnungsblatt stichpunktartig zu begründen.